Psychotherapie-Kosten
Ich arbeite als Heilpraktikerin (Psychotherapie) in freier Praxis. Der Großteil meiner PatientInnen und KlientInnen bezahlt seine Therapiesitzungen selbst.
Verschiedene Privatkassen und die Beihilfe übernehmen mein Angebot ganz oder teilweise.
Gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, im Rahmen des sogenannten
Kostenerstattungsverfahrens
Sitzungen von ihrer Krankenkasse bezahlt zu bekommen.
Darüber hinaus ist es möglich, gegen einen geringen monatlichen Betrag eine separate
Zusatzversicherung für Heilpraktiker-Behandlungen
abzuschließen.
Zwischen dem/der Patient*in und mir kommt immer direkt ein Vertrag zustande, unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Das Honorar ist im Anschluss an die
Sitzung gegen Quittung in bar zu entrichten.
Behandlungskosten bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie können steuerrechtlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastungen sein. Der Weg dahin ist jedoch laut dem Verbandsanwalt des
VFP Dr. Frank Stebner nicht ganz einfach und muss im Grunde schon vor der Behandlung beschritten werden. "Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung ist als gesetzliche Grundlage § 33
Einkommensteuergesetz (EStG). Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2.b) EStDV in der Fassung vom 25.07.2014 gilt: "Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu
erbringen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des MDK für eine psychotherapeutische Behandlung.
Als Nachweis von Krankheitskosten einer psychotherapeutischen Behandlung wird das amtsärztliche Gutachten im Voraus verlangt (Schmidt - Loschelder, Einkommensteuergesetz , 33. Auflage München 2014, Rdnr. 34 zu §33). Heilpraktiker für Psychotherapie müssen deshalb ihren Patienten bereits nach dem Erstgespräch und vor Beginn der Therapie empfehlen, sich an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden, um die erforderliche Bescheinigung für das Finanzamt zu erhalten, falls die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen in Betracht kommt.
GESETZLICHE KRANKENKASSEN
Die Anzahl der ärztlichen und psychologischen PsychotherapeutInnen , die über
Krankenscheine abrechnen können, reicht auch seit der Einführung des
Psychotherapeutengesetzes in keiner Weise aus,
um den Bedarf an Psychotherapie zu
decken. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall die Möglichkeit der Finanzierung der
Psychotherapie über die sogenannte Kostenerstattung eingeräumt. Im Falle,
dass Sie keinen
kassenabrechnungsbefugten Psychotherapeuten finden können, der Sie bei einer zumutbaren
Wartezeit und in akzeptabler Entfernung zu Ihrem Wohnort behandeln kann, so ist Ihre
Krankenkasse verpflichtet, Ihnen eine Psychotherapie z.B. bei einem Heilpraktiker, der die
Erlaubnis zur Durchführung heilkundlicher Psychotherapie nach dem Heilpraktiker-Gesetz
hat, nach dem
Kostenerstattungsverfahren zu realisieren. Damit Ihre Kasse die Ihnen
anfallenden Therapiekosten erstatten kann, sollten Sie vorab einen Arzt Ihres Vertrauens
aufsuchen, der ihnen eine
Notwendigkeitsbescheinigung für eine Psychotherapie ausstellt.
PRIVATKASSEN
Etliche Privatkassen übernehmen in der Zwischenzeit auch die Kosten einer Therapie beim
Heilpraktiker (Psychotherapie). Für den Therapieantrag selbst sind die Regelungen je nach
Privatkasse
ziemlich unterschiedlich. Sie sollten sich deshalb direkt mit Ihrer Kasse in
Verbindung setzen und sich die jeweiligen Bestimmungen und Antragsformulare zuschicken
lassen.
BEIHILFE
Falls Sie beihilfeberechtigt sind, so sollten Sie sich vor dem Therapiebeginn von Ihrer
Beihilfestelle die aktuell gültigen Richtlinien und Antragsformulare zusenden lassen. Die
Beihilfestelle
leitet den gestellten Antrag an einen ärztlichen Gutachter weiter. Befürwortet
dieser den Antrag, dann ist üblicherweise kein eigener Antrag an Ihre Krankenkasse nötig.
Die Kasse erstattet dann
den vereinbarten üblichen Prozentsatz, die Beihilfestelle zahlt den Rest. Allerdings erstattet die Beihilfestelle oftmals nicht den vollen Tarif der Therapie, so
dass meist eine Zuzahlung nötig
ist. Viele Unfallkassen, Versicherungen und Berufsgenossenschaften übernehmen – nach Notwendigkeit – auf Antrag die Kosten beim psychotherapeutischen Heilpraktiker.
HONORAR FÜR SELBSTZAHLERINNEN
Für Beratung und Therapie
Einzelpersonen: Pro Stunde 85,- €
Paare und Familien: Pro Stunde 110,- €
Für Einzel-Coaching: Pro Stunde 110,- €
ALLGEMEINE VORTEILE ALS SELBSTZAHLERINNEN
1. Sie haben eine erheblich größere Auswahl bei der Suche nach Therapeuten und Beratern.
2. Sie können außerhalb der kassenfinanzierten Therapieverfahren zwischen weiteren effektiven psychotherapeutischen Methoden frei wählen.
3. Sie haben in der Regel eine wesentlich kürzere Wartezeit. Therapieplätze auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen sind rar, die Wartezeiten betragen teilweise Wochen und Monate.
4. Als Selbstzahler*innen haben Sie keine sonst übliche mehrwöchige Unterbrechung einer bereits begonnenen Therapie bis zu einer Bewilligung der weiteren Kostenübernahme durch die Krankenkasse.
5. Krankenversicherungen zahlen nur bei so genannten "Störungen mit Krankheitswert". Wenn Sie selbst Ihre Therapie bezahlen, gibt es keine Bedingungen, mit welchem Anliegen Sie sich an einen Therapeuten wenden. Sie müssen niemandem gegenüber Rechenschaft ablegen und begründen, warum Sie eine Therapie benötigen.
6. Es muss kein Bericht verfasst werden, in dem steht, wie "krank" Sie sind.
7. Dass Ihr Name in keiner Versicherungsakte erscheint, kann auch bedeutsam sein, wenn Sie beispielsweise eine private Krankenversicherung, oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchten. Sie ersparen sich dadurch eventuell erhöhte Beiträge oder eine Nichtannahme.
8. Auch bei einer Bewerbung für bestimmte Berufe kann es vorteilhaft sein, dass "Psychotherapie" nicht in der Krankenversicherungsakte festgehalten wird.
9. Sie können die Dauer der Beratung oder Therapie und die Häufigkeit der Sitzungen selbst bestimmen.
10. Die Investition von Ihrem eigenen Geld kann Ihre Motivation erhöhen, sich zur Erreichung Ihrer Ziele und Veränderungen stärker und intensiver auf den Beratungs- oder Therapieprozess einzulassen.
11. Sie bekommen auch dann eine Therapie oder Beratung, wenn Sie als Kassenpatient in der zweijährigen Sperrfrist durch eine angebrochene oder beendete Psychotherapie sind.
TERMINABSAGE / AUSFALLHONORAR
Psychotherapeutische Praxen sind i.d.R. Bestellpraxen, das bedeutet, die Sitzungen erfolgen auf zuvor vereinbarten Zeiten und haben eine feste Dauer (60 - 90 Minuten). Diese Zeit wird extra für Sie freigehalten. Erscheint ein Patient / Klient nicht zu dem vereinbarten Termin, kann dieser meist nicht kurzfristig anderweitig neu vergeben werden.
Sollten Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, bitte ich Sie deshalb rechtzeitig - mindestens 2 Werktage (48 Stunden) vor dem Termin - telefonisch oder per E-Mail abzusagen. Bitte haben Sie Verständnis, dass andernfalls, unabhängig vom Grund der Verhinderung, ein Ausfallhonorar in der Höhe der vereinbarten Sitzungsgebühr erhoben wird (gem. § 615 BGB).